Satzung des Fördervereins der Leipziger Denkmalstiftung e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Leipziger Denkmalstiftung e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
3. Er wurde am 23. September 2010 im Vereinsregister 4921 –Amtsgericht Leipzig- eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
b) die Förderung der Erziehung- und Bildung;
c) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
d) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Einwerbung und Weiterleitung von Mitteln an die Leipziger Denkmalstiftung sowie
b) die Unterstützung der Leipziger Denkmalstiftung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch organisatorische und personelle Mithilfe. Dies geschieht u. A. durch:
I. die Förderung von notleidenden oder bedürftigen Baudenkmalen durch Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins und Zusammenarbeit mit bestehenden Denkmalfördereinrichtungen und -organisationen sowie Öffentlichkeitsarbeit zur Aktivierung entsprechenden bürgerschaftlichen Engagements.
II. die Unterstützung bei der Bildung nachhaltiger Strukturen für den dauerhaften Erhalt der vielfältigen Denkmallandschaft Mitteldeutschlands und des kulturellen Erbes.
III. die Organisation und Durchführung von bedarfsorientierter Informations- und Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie von sonstigen Veranstaltungen, die der Wissensvermittlung zugunsten der Zwecke des Vereins dienen. Hierbei soll auch das dem Kulturdenkmal im Sinne der Denkmalschutzgesetze zugehörige Umfeld berücksichtigt werden unter besonderer Beachtung von Kunst und Kultur (Architektur), Heimatpflege (regionaltypische, gewachsene historische Ortsbilder) sowie Landschaftspflege und Naturschutz (im Sinne des Naturschutzgesetzes). Es gilt, den Gedanken des Denkmalschutzes und die Notwendigkeit der Pflege bedeutsamer Kulturdenkmäler, die Bedeutung hochwertiger Architektur als ganz wesentliches Element der Heimatpflege, Kunst und Kultur sowie die Bedeutung des Heimatschutzes, der Landschaftspflege und des Naturschutzes gerade im Umfeld bestehender Denkmale in breite Kreise der Bevölkerung zu vermitteln. Ziel ist dabei die soziale und kulturhistorische Bildung der Bürger, insbesondere der Jugend zur Sensibilisierung für die Zwecke des Vereins.
IV. die Konzeption und Umsetzung von Projekten zur Erfüllung der Zwecke gem. § 2 Abs. 1 a-e.
V. die Aktivierung und Organisation bürgerschaftlichen Engagements zur Unterstützung der Vereinszwecke gem. § 2 Abs. 1 a-d.
c) Darstellung in der Öffentlichkeit und den Medien sowie Steigerung des Bekanntheitsgrades.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Satzung vom 11.06.2019 // Seite 2 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung für ihre Mitgliedschaft.
5. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter und somit unentgeltlich. Aufwendungen können in angemessener Höhe erstattet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit dem Zweck des
- Vereins einverstanden erklärt und die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.
2. Die Mitgliedschaft im Verein wird mit der Aufnahme begründet. Die Aufnahme in den Verein ist
- schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Mit der Unterschrift unter den Antrag auf Mitgliedschaft bekennt sich der Antragsteller gleichzeitig zur Anerkennung und Beachtung dieser Satzung und Beitragsordnung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins durch Beschluss.
3. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das
- laufende Geschäftsjahr entrichtet hat.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a. Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen
b. Austritt oder
c. Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem Verein muss von dem Mitglied schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum
- Geschäftsjahresende gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden.
3. Ein Ausschluss aus dem Verein ist durch Beschluss des Vorstandes insbesondere möglich:
a. bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der
- Mitgliederversammlung oder des Vorstandes,
b. sofern das Verhalten eines Mitgliedes dem Zweck, der Arbeit oder dem Ansehen
- des Vereins dergestalt schadet, dass eine weitere Vereinszugehörigkeit unzumutbar ist,
c. sofern ein Mitglied mit der Zahlung der vereinbarten Mitgliedsbeiträge bis zum
- Ablauf des Folgejahres im Rückstand ist und trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
- Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d. die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
- Ein Mitglied des Vorstands sollte zugleich Vorstandmitglied der Leipziger Denkmalstiftung sein. Satzung vom 11.06.2019 // Seite 3
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder
- gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
- einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
- Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen, fernschriftlichen,
- elektronischen (Email) oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Werden sie im fernschriftlichen, elektronischen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst, ist für ihre Wirksamkeit die Niederschrift durch den Schriftführer innerhalb einer Woche notwendig. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlüsse gelten, wenn nicht mindestens ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls gegenüber dem Schriftführer schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch widerspricht.
7. Ausgaben ab 1.000,00 € müssen einstimmig beschlossen werden.
8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom
- Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung,
b. die Auflösung des Vereins,
c. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
- Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor
- der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitglieds- Beiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse
- des Vereins erfordert oder wenn 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
- Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzung vom 11.06.2019 // Seite 4
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann
- bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
- Dieses ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
10. Mögliche Verstöße gegen Vorschriften in Nummer 2 zur Einladungsfrist sowie den Nummern 3 und 5
- gelten als geheilt, wenn nicht mindestens ein Mitglied innerhalb eines Monats nach Ausfertigung des Protokolls gegenüber dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch widerspricht.
§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse des Vorstands und der
- Mitgliederversammlung einzuhalten.
§ 9 Haftung
1. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die anlässlich von Veranstaltungen eintreten.
§ 10 Beitragsordnung
1. Der Beitrag ist durch die Beitragsordnung geregelt.
2. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 11 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Vereinsmitglieder
- erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkten bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
- verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögungsbildung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der in der Mitglieder-
- versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
- Vermögen des Vereins an die Leipziger Denkmalstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Satzung vom 11.06.2019 // Seite 5
§ 14 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ersetzt die Satzung vom 5.November 2012.
Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2019 beschlossen worden und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft. Leipzig, 11. Juni 2019