Denkmal Verstehen
In der föderalistisch aufgebauten BRD liegt der Denkmalschutz im Verantwortungsbereich der Länder. Im Sächsische Denkmalschutzgesetz, §2 wird das DENKMAL wie folgt definiert.
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
Im Folgenden eine Liste, der in diesem Gesetz definierten, einzelnen Kulturdenkmäler, ergänzt um entsprechend bekannte Beispiele aus Mittelsachsen oder Deutschland:
Elbhänge Dresden
Gräberfelder von Rössen
Gustav-Adolf-Denkmal Lützen
Frauenkirche Dresden
Lüderitz – 3000 Jahre alte Siedlung
◦ Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen wie Dorffluren, Haldenlandschaften,
Wörlitzer Park bei Dessau
Sächsische Wollgarnfabrik Tittel & Krüger in Leipzig
Bauhaus Dessau
Steinerne Jungfrau Dölau
◦ unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungs- und Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und andere Reste von Gegenständen und Bauwerken,
Syrauer Drachenhöhle
Bachdenkmal Leipzig
Gottfried-Silbermann-Museum in Frauenstein
Der Denkmalbegriff ist zeitlich nicht eingegrenzt. Ein Denkmal kann auch der jüngeren Geschichte angehören. Wesentlich ist lediglich, dass Botschaften in die Zukunft übermittelt werden sollen (z.B. Demokratieglocke Leipzig).
Oftmals werden Denkmale zu Wahrzeichen, wie z.B. das Völkerschlachtsdenkmal, das Brandenburger Tor, die Frauenkirche Dresden oder zu Mahnmalen, wie die Gedenkstätte Buchenwald.
Im Gegensatz zum Denkmal ist „Kulturgut“ jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert (siehe KGSG, §2,10). Also z.B. Bilder, Notenblätter, Schmuck etc. Für den Schutz deutscher Kulturgüter ist der Bund zuständig.
Ausarbeitung: Annette Feustel